Hinweis zum Landesschiedsgericht Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg besteht derzeit noch kein Landesschiedsgericht. Antragsteller wenden sich daher zur Verfahrenseinleitung bitte unmittelbar mit einem Antrag auf Verweisung an das Bundesschiedsgericht.
Bundesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS DEUTSCHLAND
Erreichbarkeit des Bundesschiedsgerichts:
BÜNDNIS DEUTSCHLAND
Bundesschiedsgericht
Postfach 40168
10061 Berlin
Mail: bundesschiedsgericht@buendnis-deutschland.de
Bitte beachten Sie, dass alle Anrufe des Bundesschiedsgerichts in Papierform eingereicht werden müssen. Eine elektronische Einreichung ist unwirksam!
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Zusammensetzung des Bundesschiedsgerichts:
Präsidentin: Monica-Ines Oppel Vizepräsident: Bolko von Stein | 1. Kammer Vorsitzende: Monica-Ines Oppel stellvertretender Vorsitzender: Bolko von Stein Beisitzerin: Aljcia Popp |
Bitte beachten Sie vor Anruf des Bundeschiedsgerichts die nachfolgenden Hinweise:
1.
Klagen vor ordentlichen Gerichten haben keine aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts, sofern die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
2.
Verfahrenseinleitende Anträge in erster und zweiter Instanz müssen zu ihrer Wirksamkeit unterzeichnet in Schriftform mittels dreifacher Ausfertigung als Postsendung an das Schiedsgericht gesandt werden. Schriftstücke per E-Mail und Fax wahren nicht die Antragsfrist. (§ 8 Abs. 2 SGO) Dies gilt insbesondere für Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen und Anträge auf Verweisung in diesem Zusammenhang. Liegt keine Anrufung vor, tritt das Schiedsgericht nicht in die Vorprüfung nach § 12 Abs. 1 SGO ein.
3.
Besteht ein beschlussunfähiges Landesschiedsgericht in einem Landesverband und ist dieses zuständig, hat der Antragsteller seine schriftlichen Anträge fristwahrend zuerst an dieses zu richten, damit das Landesschiedsgericht die Sache auf Antrag des Antragstellers zur Verweisung an das Bundesschiedsgericht abgeben kann (§ 2 Abs. 8 iVm §§ 7, 8 Abs. 1-3 SGO).
4.
Sofern in einem Landesverband kein Landesschiedsgericht existiert, kann sich das betroffene Mitglied ausnahmsweise zur Fristwahrung direkt an das Bundesschiedsgericht mit seinem schriftlichen Verweisungsantrag wenden.
5.
Anträge auf Einstweilige Anordnung sind nur zulässig im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens (§ 18 Abs. 1 SGO).
In Fällen, die unterhalb der Schiedsgerichtsbarkeit anzusiedeln sind, können Sie sich auch gerne direkt an den Ältestenrat wenden. Dieser ist erreichbar unter: